ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Malepartus Jagdreisen
 

1. Malepartus Jagdreisen wird für den Kunden als Vermittler der gebuchten Jagd tätig. Der Vermittlungsauftrag beinhaltet auch auf Wunsch die Buchung sonstiger Leistungen wie Flüge, Hotels und sonstiger Leistungen.
Extraleistungen werden speziell im Reisevertrag aufgenommen.

2. Der Vertrag über die Vermittlung von Reisen kommt durch schriftliche oder mündliche Annahme eines Angebotes zustande. Es gelten die jeweils in dem Angebot oder Prospekt genannten Bedingungen.

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei der Buchung eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Anzahlung, es sein denn Punkt 7 oder 10 kommen zum Tragen.
Bei Beauftragung von Malepartus Jagdreisen zum Abschluss eines Vertrages mit anderen Leistungsträgern, wie z. B. Fluggesellschaften, sind Zahlungen –außer bei anders lautender Vereinbarung- an die anderen Leistungsträger direkt zu entrichten.

4. Bei Stornierung hat der Kunde von Malepartus Jagdreisen als Vermittler die volle Bearbeitungsgebühr und die bis zur Stornierung entstandenen Kosten zu erstatten. Wenn Malepartus Jagdreisen dem jeweiligen Jagdveranstalter in Vorleistung getreten ist, gelten dessen Bestimmungen der Rückzahlung, bzw. der Einbehaltung der bereits geleisteten Zahlungen. Der Kunde hat diese dann entsprechend zu zahlen oder sie werden ihm erstattet. Empfehlenswert ist auf jeden Fall, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

5. Gilt die Anmeldung für mehrere Jagdgäste, so verpflichtet sich der Unterzeichner, die anderen Jagdgäste auf die Abrechnungsmodalitäten hinzuweisen und tritt im Zweifel in die Zahlungsverpflichtung ein. Der Kunde hat das Recht, die von ihm gebuchte Reise an eine andere Person zu übertragen, die die notwendigen Bedingungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. In diesem Falle ist der Jagdkunde verpflichtet, Malepartus Jagdreisen unverzüglich über die Übertragung zu unterrichten und zwar mindestens 3 Wochen vor Reiseantritt. Andernfalls kann die Reise nicht übertragen werden. Bei Übertragung einer Reise haftet die Person, auf welche die Reise übertragen wird, neben dem ursprünglichen Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Reise bereits angefallen sind oder noch entstehen können. Die entstehenden Kosten für eine solche Umbuchung, wie z.B. Vertragsänderung, Flugdatenänderung etc. sind ebenfalls vom Kunden zu zahlen.

6. Wird eine Reise gebucht und die Anzahlung von 15 % ist geleistet, so wird dem Kunden der aktuelle Reisepreis für ein Jahr garantiert, unabhängig von einer Preiserhöhung seitens Malepartus Jagdreisen oder seitens des Jagdveranstalters. Das gilt nicht für die Erhöhung von Beförderungskosten, Flughafengebühren, Änderung von Wechselkursen und Ähnlichem.

7. Malepartus Jagdreisen ist lediglich als Vermittler für den Kunden tätig und gibt dem Kunden entsprechende mündliche und schriftliche Informationen. Malepartus Jagdreisen ist verpflichtet den Vertrag der Reise mit dem Reiseveranstalter zum Abschluss zu bringen. Wird eine Reise durch den Vermittler oder durch den Veranstalter storniert, so werden dem Kunden die bisher gezahlten Leistungen zurückerstattet. Es gibt keine Garantie, dass der Kunde die gebuchten Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann.

8. Der Kunde übernimmt als Teilnehmer einer Jagdreise die volle Verantwortung für sämtliche Risiken und Gefahren, die mit einer Jagdreise verbunden sind und nicht von dem Jagd-/Reiseveranstalter zu vertreten sind. Daher wird auch jede Jagdreise auf eigene Verantwortung des Jagdkunden und/oder der Begleitperson gebucht. Es wird dringend empfohlen, eine Versicherung abzuschließen, die alle Risiken abdeckt. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reisevermittler/Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie die Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt. Bei Schiffsreisen gelten die Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes, wenn dem Reisevermittler dabei die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt. Malepartus Jagdreisen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Malepartus Jagdreisen keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise entstandenen Schaden beschränkt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch im Falle einer Garantieübernahme sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit Malepartus Jagdreisen als Vermittler tätig wird, beschränkt sich die Haftung auf Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der reinen Vermittlungstätigkeit. Im Übrigen kommt dann nur die Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter bzw. Anbieter von anderen Leistungen in Betracht.

9. Der Jagdkunde ist besonders bei der Jagdreise ins Ausland für die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere was den sicheren Transport und die Beibringung der formellen Voraussetzungen für die Einreise mit Waffen/Munition ins Ausland angeht, selbst verantwortlich. Mit der Vermittlung einer Reise und dem Zustandekommen eines Reisevertrages besteht zwischen Malepartus Jagdreisen und dem Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minderung des Reisepreises oder zur Kündigung der Reise darstellt.

10. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Vermittler/Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss Einigkeit dahingehend, dass auch Wildkrankheiten im Revier, ungewöhnliche Witterungsbedingungen, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, politische Unruhen u. ä. –höhere Gewalt- im Sinne dieser Regelung darstellen.

11. Nimmt der Jagdkunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. In diesem Fall wird sich Malepartus Jagdreisen um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Unabhängig davon, ob eine gebuchte Jagdreise auch angetreten wird, berechnet Malepartus Jagdreisen eine Bearbeitungsgebühr. Diese ist in unterschiedlicher Höhe je nach Aufwand, beträgt aber mindestens 95 € und höchstens 195 €. Für Reviere, in denen Malepartus Jagdreisen selbst bei der Veranstaltung mitwirkt, entfällt eine Bearbeitungsgebühr.

13. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdkunde kein Eigentum am Wildbret des von ihm erlegten Wildes.

14. Die Unterbringung auf den Reisen erfolgt auf der Basis von Doppelzimmern, entsprechenden Zelten oder Camps. Alle Reisepreise sind auf der Basis von Doppelzimmern kalkuliert.

15. Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind, wie zusätzliche Hotelübernachtungen, zusätzliche Mahlzeiten, Leihwaffe, Munition, alkoholische Getränke etc., sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen.

16. Malepartus Jagdreisen haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des Kunden einführen zu können. Es ist allein seine Aufgabe, dafür die notwendigen veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht. Dieses betrifft auch die Einfuhr von Wildbret. Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens (WA) für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Kunde ist selbst für diese Einfuhrerlaubnis verantwortlich, die in Deutschland beim Bundesamt für Naturschutz und Artenschutz, Gruppe I.1, Durchführung Artenschutz, Konstantinstraße 110 in 53179 Bonn (Telefon-Nr. 0228/9543-442) beantragt werden kann.
Malepartus Jagdreisen ist bei Fragen zu der Trophäeneinfuhr behilflich.

17. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorschriften und Gesetze des Landes anzuerkennen, in dem er sich aufhält. Er hat die Jagdvorschriften des Veranstalters zu beachten. Dies trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften und Gesetze ist der Veranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen.
Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, kann eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben werden. Die Höhe der Strafgebühr ergibt sich aus den Bedingungen des Veranstalters und ist an ihn zu entrichten.

18. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Über die Jagd wird in den Revieren in der Regel ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll dient als Grundlage der späteren Endabrechnung. Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen unbedingt im Protokoll ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen können Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und auch Abhilfe verlangt wurde.

19. Alle Kunden, die keinen gültigen Jagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer nie eine entsprechende Jagdprüfung abgelegt hat und somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen kann, kann zwar in manchen Ländern, soweit dem nicht landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, trotzdem jagen und dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen; er muss gleichwohl damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.

20. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Nichtige oder unwirksame Vertragsbestimmungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln. Sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag zu ergänzen und den wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg herbeizuführen.

21. Malepartus Jagdreisen lässt größtmögliche Sorgfalt bei der Auswahl der Gebiete und Veranstaltungen sowie der Beratung seiner Kunden walten. Die meisten der angebotenen Reisen sind zuvor durch Malepartus Jagdreisen getestet worden. Es kann aber keine Garantie für Wildbestände, Trophäenqualitäten und Jagderfolge gegeben werden. Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf Erfahrungen der Mitarbeiter und Kunden und stellen die persönliche Einschätzung des zuständigen Jagdreiseberaters dar.
Einige der Jagden finden in abgelegenen Gebieten statt, in denen ein gewisser Mangel an Komfort in Kauf genommen werden muss. Psychische und physische körperliche Eignung ist oftmals Voraussetzung für einen Erfolg, ebenso die eigenen Schießleistungen und Einsatzbereitschaft. Eigene Einsatzbereitschaft und Passion werden vorausgesetzt, ebenso für die Begleitpersonen, welche die eigenen Belange hinter die der jagdlichen stellen müssen.

22. Mit Unterzeichnung oder mündlicher Zustimmung des Vermittlungsauftrages stimmt der jeweilige Kunde einer gewerblichen Nutzung entstandener Fotos auf seiner Jagdreise im Internet, in Broschüren und im Katalog zu. Sollte der Kunde mit der gewerblichen Nutzung nicht einverstanden sein, muss es der Malepartus Jagdreisen schriftlich mitgeteilt werden.

Stand: 10. April 2017

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